Bestenfalls ein Anfang

Lieferkettengesetz
Der Entwurf für das neue Lieferkettengesetz enthält gute Ansätze; fraglich ist aber, wie weitreichend das Gesetz wirken wird.

Kinderarbeit im Kakaosektor, miese Löhne in Textilfabriken, Umweltschäden durch den Abbau von Rohstoffen: Wenn in der Vergangenheit ans Licht kam, dass Geschäfte deutscher Unternehmen andernorts Leid und Ungerechtigkeit verursachten, war das zwar schlecht für das Image der Firmen, ernsthafte Folgen aber hatten sie kaum zu befürchten. Und weil nicht genug Unternehmen bereit waren, freiwillig ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverstöße abzuklopfen, sollen sie nun dazu gezwungen werden – mit einem Lieferkettengesetz, das der Bundestag bis zum Sommer verabschieden soll.  

Worauf die Unternehmen künftig in ihren Lieferketten achten müssen, listet der Gesetzentwurf aus dem Arbeitsministerium auf, der nach einer letzten Abstimmung mit den anderen Ministerien im März vom Kabinett verabschiedet werden soll. Der Entwurf liegt „welt-sichten“ vor. Demnach sollen grundlegende Arbeitsrechte gewahrt, Kinder- und Zwangsarbeit vermieden werden, der Schutz am Arbeitsplatz gesichert sein und Vereinigungsfreiheit gelten – also das Recht, etwa Betriebsräte zu wählen. Dass auch Risiken wie „die Herbeiführung einer schädlichen Gewässerverunreinigung“ und der „widerrechtliche Entzug von Land“ sowie die Forderung nach „angemessenen Löhnen“ genannt werden, zeugt von einem breiten Verständnis von Menschenrechten.   

Wie gut diese Vorgaben bei den direkten Zulieferern – und in ihrem eigenen Geschäftsbereich – eingehalten werden, müssen Unternehmen künftig in jährlichen Berichten darlegen, wenn der Entwurf Gesetz wird. Die Firmen sollen darin mögliche Risiken analysieren, erklären, wie sie diesen vorbeugen, und bei Problemen Abhilfe schaffen. Zudem sollen sie Beschwerdestellen einrichten und einen Beauftragten für Menschenrechte ernennen. Kommen sie diesen Pflichten nicht ausreichend nach, drohen Bußgelder, deren Höhe noch ausgehandelt werden muss. Auch ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen ist möglich, was manche Firmen etwa im Bausektor empfindlich treffen könnte.  

Nicht alle relevanten Firmen einbezogen

Ob aber die Regeln nicht nur zu mehr Papierkram und einer neuen Beratungsindustrie führen, sondern Verstöße tatsächlich geahndet werden, wird wesentlich von der Durchschlagskraft der Kontrolleure im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) abhängen. Die Behörde in Eschborn soll dafür 65 zusätzliche Mitarbeitende erhalten und sich Zutritt zu Geschäftsräumen und Fabriken verschaffen dürfen. Dass das Bafa gleichzeitig für die Außenwirtschaftsförderung verantwortlich ist, wird offenbar nicht als Interessenkonflikt angesehen.

Die Regeln treffen längst nicht alle relevanten Unternehmen: So soll das Gesetz ab 2023 zunächst nur für Firmen mit mehr als 3000 Beschäftigten gelten, im folgenden Jahr dann auch für Betriebe mit mindestens 1000 Mitarbeitenden. Hier haben sich die Wirtschaftsverbände mit ihrer Forderung durchgesetzt, kleineren und mittleren Unternehmen Bürokratie zu ersparen. Dabei sagt die Größe allein wenig aus über das Risiko, in riskante Geschäfte verwickelt zu sein. Gerade im Import von Südfrüchten, Palmöl oder Bodenschätzen sind auch viele Firmen mit weniger Beschäftigten tätig.

Vor allem aber soll die Sorgfaltspflicht bei den unmittelbaren Zulieferern enden. So müssten beispielsweise Modekonzerne mit Sitz in Deutschland künftig der Ausbeutung in den Textilfabriken vorbeugen, von denen sie ihre Kleidung beziehen, aber nicht in vorgelagerten Färbereien oder gar auf den Baumwollfeldern. Aktiv werden muss der deutsche Abnehmer dort laut Entwurf erst, wenn „substantiierte Kenntnisse“ über eine mögliche menschenrechtliche Verletzung vorliegen. Das lässt  Raum für juristische Spitzfindigkeiten. Müssen etwa Kakaobauern aus Westafrika erst bei einem deutschen Süßwarenhersteller vorsprechen, bevor dieser etwas gegen Kinderarbeit auf den Plantagen unternimmt? Oder reicht dafür nicht schon die allgemeine Kenntnis, dass dies ein strukturelles Problem der Branche ist, das sich durch faire Löhne beheben ließe? Hier droht das Gesetz grundsätzliche Verantwortung auf Einzelfälle zu reduzieren.

Klagen vor deutschen Gerichten

Immerhin: Für Opfer von Menschenrechtsverletzungen soll es künftig etwas einfach werden, vor deutschen Gerichten Entschädigung einzuklagen. Sie sollen deutsche Entwicklungsorganisationen und Gewerkschaften beauftragen können, in ihrem Namen ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Auf deutsches Recht allerdings können sie sich dabei wohl nicht berufen. Denn die von Entwicklungsminister Müller und Hilfsorganisationen geforderte zivilrechtliche Haftung für Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten sieht das Gesetz nicht vor. Die deutschen Gerichte könnten zwar eine Mitverantwortung der Unternehmen feststellen, müssten für die Entschädigung aber das Recht der Herkunftsländer anwenden. Für die Opfer wie auch für die Unternehmen bedeutete das mehr Unsicherheit.

Trotz aller Schwächen kann das Lieferkettengesetz – sollte es im letzten Moment nicht noch weiter abgeschwächt werden – einen Anstoß geben. Große Unternehmen müssen sich zwangsläufig mehr mit den schädlichen Folgen ihrer Geschäfte im Ausland beschäftigen und geben diesen Druck im besten Fall an ihre direkten Lieferanten weiter. Das ist ein Anfang. Mehr nicht.

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