Neue Regeln für Forschungsnetzwerk mit Afrika

ISSOUF SANOGO/AFP via Getty Images
Studenten auf dem Campus der Mermoz-Universität in Abidjan, Côte d'Ivoire.
Österreich
Eine Sonderrichtlinie des österreichischen Bildungsministeriums stellt die Zusammenarbeit mit afrikanischen Universitäten auf die Probe. Forschende warnen vor einem entwicklungspolitischen Rückschritt.

Seit der Gründung im Jahr 2020 hat sich das Forschungsnetzwerk Africa-UniNet als Instrument der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen österreichischen und afrikanischen Hochschulen etabliert. Initiiert vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) und koordiniert durch den Österreichischen Austauschdienst (OeAD), hat das Netzwerk in den fünf Jahren seines Bestehens bereits mehr als 80 gemeinsame Forschungsprojekte mit Universitäten in 17 afrikanischen Ländern gefördert.

Doch eine Sonderrichtlinie des BMBWF verändert die Förderbedingungen nun für Africa-UniNet erheblich – mit absehbar spürbaren Folgen für die wissenschaftliche Zusammenarbeit: Ab diesem Jahr können nur noch österreichische Hochschulen Projektanträge im Rahmen des Africa-UniNet-Programms stellen und die Projektleitung übernehmen. Bisher konnten auch afrikanische Partnerinstitutionen federführend sein, was als wichtig für eine möglichst gleichberechtigte Partnerschaft galt.

„Aus entwicklungspolitischer Sicht ist die Änderung ein Rückschritt“, sagt Margarita Langthaler, Senior Researcher der Österreichischen Forschungsstiftung für Internationale Entwicklung (ÖFSE). Wissenschaftliche Partnerschaften zwischen dem globalen Norden und Süden stehen oft in der Kritik, dass der Norden die Forschungsagenda dominiere, während der Süden primär als Datenlieferant diene. In den letzten Jahren war jedoch generell ein bewusster Wandel  hin zu mehr Eigenverantwortung und Mitbestimmung afrikanischer Institutionen zu beobachten. Mit den neuen Bestimmungen würden afrikanische Hochschulen wieder zu Bittstellern.

Die neue Richtlinie betrifft auch Dienstreisen

Auch Nzula Kitaka, Professorin für Wasserwissenschaften an der Egerton University in Kenia und Vizepräsidentin von Africa-UniNet, sieht in den neuen Regelungen ein Problem. Bisher sei die Begeisterung groß gewesen, doch jetzt fragten sich einige afrikanische Forschungseinrichtungen, ob sie Mitglied bleiben sollten, wenn sie keine Projektleitung mehr übernehmen dürften.

Die Sonderrichtlinie betrifft auch Dienstreisen im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte: Künftig werden nur noch Reisen zwischen Österreich und dem jeweiligen Partnerland in Afrika gefördert. Das hat unmittelbare Folgen: Die für September an einer algerischen Universität geplante Africa-UniNet-Generalversammlung musste verschoben werden, da die Finanzierung der Anreise und des Aufenthalts afrikanischer Partner jetzt nicht mehr gedeckt ist.

Africa-UniNet erhebt Mitgliedsbeiträge von den teilnehmenden Hochschulen – schon heute eine hohe Hürde für einige afrikanische Universitäten. Die Aussicht, Beiträge zu zahlen, ohne Projekte einreichen zu können, könnte dazu führen, dass sich weniger Institutionen engagieren. Doch auch auf österreichischer Seite gibt es Bedenken: Die Verpflichtung, immer die Projektleitung zu übernehmen, bedeutet für österreichische Hochschulen einen administrativen Mehraufwand bei vergleichsweise geringen finanziellen Mitteln.

Das Bildungsministerium sieht kein Problem

Vom Bildungsministerium heißt es, Africa-UniNet sei keine Maßnahme der Entwicklungszusammenarbeit. Daher unterliegen die die Forschungsvorhaben im Rahmen von Africa-UniNet nun den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sonderrichtlinie. Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen, müssten die österreichischen Projektpartnern die Fördermittel verwalten. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand sei gering und beeinträchtige weder die Attraktivität des Programms noch Partnerschaften auf Augenhöhe.

Die aktuelle Ausschreibung von Africa-UniNet wurde bis Mitte März verlängert. Es können Förderanträge für Projekte mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und einer Finanzierung von höchstens 40.000 Euro eingereicht werden. Die Sonderrichtlinie gilt zunächst bis Ende 2026.

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