Zwischen der EU und Marokko bestehen ein Assoziationsabkommen, ein Fischereiabkommen sowie ein Handelsabkommen. Bereits Ende 2016 hatte der EuGH in zweiter Instanz entschieden, dass das Assoziations- und das Handelsabkommen die Westsahara nicht umfassen. Sie gelten nur für das Gebiet, in dem Marokko „sämtliche Befugnisse ausübt, die souveränen Einheiten nach dem Völkerrecht zustehen“, wie der EuGH in seinem neuen Urteil zum Fischereiabkommen jetzt noch einmal betont.
Ausgangspunkt des aktuellen Verfahrens war ein Prozess in Großbritannien. Dort hatte die nichtstaatliche Western Sahara Campaign UK gegen die Regierung geklagt. Die Organisation machte laut EuGH geltend, dass das EU-Fischereiabkommen mit Marokko ungültig sei, insofern es die Gewässer der Westsahara betreffe. Damit sei auch die Durchführung des Abkommens durch die britischen Behörden hinfällig, vor allem die Erteilung von Fanglizenzen.
Der EuGH urteilte nun zwar, dass das Abkommen gültig sei, es beziehe sich aber nicht auf die Westsahara; damit gelte es auch nicht für die angrenzenden Gewässer. Mit dieser Begründung hat der Gerichtshof indirekt der britischen Westsahara-Kampagne recht gegeben. Mit seinem Urteil hat der EuGH eine sogenannte Vorabentscheidung getroffen und ein EU-Abkommen ausgelegt. Den konkreten Fall muss die britische Justiz entscheiden.
Kurz nach dem Urteil erklärten die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini und der marokkanische Außenminister Nasser Bourita, an ihrer Zusammenarbeit im Fischereibereich festhalten zu wollen. Zudem bekräftigten sie ihre generelle „strategische Partnerschaft“. Die EU-Kommission teilte ferner mit, sie prüfe die Konsequenzen des Urteils.
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