Als Grundprinzip der neuen Regeln gilt: Die Finanzierung militärischer Ausrüstung oder von Soldaten ist ausgeschlossen, darf also nicht als Entwicklungshilfe (ODA) verbucht werden. Außerdem: Die Unterstützung muss wie bei jeglicher ODA der wirtschaftlichen Entwicklung und der Förderung des Wohlstands in den Entwicklungsländern dienen. Die Geber dürfen künftig Ausgaben auf ihr ODA-Konto verbuchen, die bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe durch ihre Streitkräfte anfallen, wenn diese Hilfe nicht durch zivile Kräfte geleistet werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Armee eines Partnerlandes humanitäre Hilfe verteilt und die Geber das finanziell unterstützen.
Das Training von Streitkräften in Entwicklungsländern ist generell nicht ODA-anrechenbar – es sei denn es geht um die Fortbildung in Fragen der Menschenrechte, des Völkerrechts, der humanitären Hilfe oder der Bekämpfung von Korruption. Als Entwicklungshilfe verbuchen dürfen die Geber außerdem, wenn sie die demokratische Kontrolle und zivile Aufsicht der Armee unterstützen. Die Unterstützung ziviler Polizeikräfte ist generell ODA-anrechenbar, außer die Polizei wird zur Bekämpfung von Aufständen oder der politischen Opposition oder zur geheimdienstlichen Aufklärung zu politischen Zwecken eingesetzt.
Die Beteiligung an internationalen Friedensmissionen etwa im Rahmen der Vereinten Nationen kann als ODA angerechnet werden, sofern sie sich auf zivile Aufgaben beschränkt wie Konfliktprävention, Förderung von Dialog und Informationsaustausch, Wahlbeobachtung oder den Aufbau von friedenspolitischen Kapazitäten. Im Mittelpunkt müssen die sicherheitspolitischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer stehen, stellt der Ausschuss klar, nicht die der Geberländer. Aktivitäten, die vor allem der Abwehr vermeintlicher Terrorgefahren in den Geberländern dienen, sind deshalb nicht ODA-anrechenbar.
Der Entwicklungsausschuss hat sich auf seinem sogenannten High-level Meeting im Februar außerdem mit der ODA-Anrechenbarkeit von Hilfen für die Privatwirtschaft in Entwicklungsländern befasst. Solche Fördermittel, wie sie in Deutschland etwa die KfW-Tochter DEG leistet, sind bislang nur sehr begrenzt als „offizielle Entwicklungshilfe“ anerkannt. Der Ausschuss will die Möglichkeiten dafür ausweiten und hat sich auf eine Reihe von Prinzipien verständigt: So soll wie im Fall konzessionärer Entwicklungskredite der Aufwand der öffentlichen Hand zur Förderung von Investitionen in Unternehmen in den Partnerländern generell als ODA angerechnet werden dürfen, auch wenn die Investitionen zu Marktbedingungen erfolgen. In jedem Fall muss aber die Bedingung erfüllt sein, dass ohne die öffentliche Beteiligung etwa durch eine Kreditausfallgarantie die Investition nicht zustande kommen würde. Bis zum Jahresende will der Entwicklungsausschuss Details beschließen, so dass die neuen Regeln dann verabschiedet werden können.
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