Laut Medienberichten werden in China seit einigen Jahren Frauen aus der Volksgruppe der Uiguren zwangssterilisiert. Mehrere China-Experten sprechen von einem „schleichenden, demografischen Genozid“. Erfüllt das Vorgehen der chinesischen Regierung den Tatbestand des Völkermordes?
Der Tatbestand des Völkermordes setzt sich aus objektiven und subjektiven Elementen zusammen. In der UN-Konvention gegen Völkermord von 1948 wird unter anderem die „Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung“ als objektives Element genannt. Das subjektive Element besteht in der Absicht „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Um von Völkermord sprechen zu können, muss nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch diese Absicht vorliegen. Diese nachzuweisen ist schwer, denn die Schwelle liegt sehr hoch.
Die offiziellen Statistiken belegen, dass die Geburtenzahlen bei den Uiguren sinken.
Das betrifft das objektive Element des Tatbestands. Erst wenn der chinesischen Regierung nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen auf die Vernichtung der Uiguren zielen, kann von Völkermord gesprochen werden.
Wer könnte einen solchen Nachweis führen? China leugnet die Vorwürfe natürlich.
Das könnte prinzipiell vor einem nationalen oder internationalen Gericht geschehen. In Deutschland läuft derzeit zum Beispiel ein Strafverfahren gegen ehemalige Angehörige syrischer Behörden beziehungsweise des Assad-Regimes. So könnte man theoretisch auch einen Angehörigen der chinesischen Administration vor ein nationales Gericht stellen. Denn Genozid kann auf der Grundlage des Universalitätsprinzips vor nationalen Gerichten aller Staaten verfolgt werden. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass dies im Falle Chinas gelingt. Unwahrscheinlich ist auch, dass es ein Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof geben wird.
Vergangenes Jahr hat Gambia vor dem Internationalen Gerichtshof Myanmar verklagt und dem Land Völkermord an den Rohingya vorgeworfen. Könnte so etwas auch im Fall der Uiguren klappen?
Artikel 9 der Völkermord-Konvention ermöglicht es, dass ein Staat einen anderen Staat wegen Völkermords vor dem Internationalen Gerichtshof verklagt. Die VR China hat allerdings erklärt, dass sie sich nicht an Artikel 9 gebunden sieht. Der Internationale Gerichtshof hat solche Vorbehalte für zulässig gehalten. Deshalb dürfte eine Klage gegen die VR China vor dem IGH ausscheiden.
Es besteht also wenig Aussicht, dass China juristisch belangt wird.
Richtig. Man wird am ehesten etwas erreichen, wenn man den Fall außerhalb der Gerichte erörtert. Deshalb müssen die Staaten außenpolitisch tätig werden. Wenn ein Staat überzeugt ist, dass es Völkermord ist, kann er das China vorwerfen, etwa im UN-Menschenrechtsrat oder in der Generalversammlung. Wichtig ist zudem die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen. Sie müssen die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf Fälle wie diesen lenken. In der Vergangenheit war es schon oft der Fall, dass Menschenrechtsverletzungen zu Strafverfahren geführt haben, wenn der zivilgesellschaftliche Druck entsprechend hoch war.
Das Gespräch führte Melanie Kräuter.
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