Die Einschränkungen betreffen vor allem Rituale, die außerhalb von offiziellen Begräbnisstätten stattfinden. So ist es kirchlichen Würdenträgern nicht mehr erlaubt, an Beerdigungszeremonien im Haus des Verstorbenen teilzunehmen. Auch dürfen nur noch höchstens zehn Familienangehörige bei einer solchen Feier aus der Bibel lesen und Lieder nur noch leise gesungen werden. Die Regelungen betreffen nicht nur die sogenannten Untergrundkirchen, die von der Regierung nicht anerkannt sind, sondern auch die offiziell von Beijing registrierten Kirchen.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein chinesisches Regime gegen religiöse Trauerriten vorgeht. Bereits in der Kulturrevolution (1966 bis 1976) hatte der Kommunistenführer Mao Tse-tung die aus dem Konfuzianismus stammenden Trauerriten und die Ahnenverehrung, welche damals die Mehrheit der Chinesen und Chinesinnen praktizierten, als reaktionär gegeißelt. Im heutigen China ist es üblich, dass die Toten nach einer kurzen zivilen Trauerfeier schnell eingeäschert werden und die Angehörigen die Asche dann in einer Urne mit nach Hause nehmen. Auf den meisten Friedhöfen sind infolge von Platzmangel die Preise für Gräber für die allermeisten Familien zu teuer.
Das Beerdigungsverbot für die christliche Minderheit, deren Anteil an der Bevölkerung auf zwei bis sechs Prozent geschätzt wird, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie das chinesische Regime seit zwei Jahren den gesamten religiösen Sektor verstärkt kontrolliert. Seit Februar 2018 müssen sich alle religiösen Gruppen offiziell zu den sozialistischen Kernwerten bekennen und Gottesdienste – egal welchen Glaubens – dürfen nur noch in staatlich registrierten Räumen stattfinden.
Stärker als die Christen sind von diesen Maßnahmen allerdings die Muslime in China betroffen. Nach Angaben von Human Rights Watch sind allein in der Provinz Xinjiang bis zu einer Million Menschen in Umerziehungslagern, die meisten von ihnen muslimische Uiguren. Ende Februar veröffentlichten zahlreiche internationale Medien Geheimlisten aus dem Regierungsbezirk Hotan, die belegen, dass es offenbar schon ausreicht, wenn ein Restaurantbesitzer während des Ramadans tagsüber geschlossen hat oder an der islamischen Pilgerreise Hadsch teilgenommen hat, um in ein solches Lager gesperrt zu werden.
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