Der EuGH hatte den Vertrag Ende vorigen Jahres für ungültig erklärt, weil er unrechtmäßig auch den Handel mit Waren aus der von Marokko besetzten Westsahara erfasse. EU-Ministerrat und -Kommission hatten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, über die die Berufungskammer nun entscheiden muss. Nach der Anhörung der klagenden EU-Instanzen im Juli, denen sich noch einige Mitgliedsländer angeschlossen hatten, kam Generalanwalt Wathelet zu zwei möglichen Ergebnissen: Entweder sei das EuGH-Urteil aufzuheben, weil der Freihandelsvertag anders als vom Gerichtshof vorausgesetzt gar nicht die Westsahara betreffe: Der Vertrag gelte nur für das Land Marokko. Nach dieser Lesart könne der Berufung von Ministerrat und Kommission stattgegeben und das EuGH-Urteil müsste aufgehoben werden.
Sollte die Berufungskammer des EuGH allerdings die Begründung des ursprünglichen Urteils aufrechterhalten, dann müsse sie den verantwortlichen EU-Stellen „grobe Mängel“ bei der Ausarbeitung des Vertrags bescheinigen, weil er hinnehme, dass Marokko das besetzte Gebiet Westsahara für sich beansprucht. In diesem Fall müsse die Kammer den Vertrag zumindest in seinem territorialen Geltungsbereich für Waren aus der Westsahara für ungültig erklären. Der Generalanwalt lässt offen, ob damit der gesamte Vertrag hinfällig wäre.
Das Urteil der Berufungskammer wird vor Jahresende erwartet. Wie auch immer ihr Urteil ausfällt, sind die Folgen peinlich für EU-Kommission und -Ministerrat und für das EU-Parlament, das dem Vertrag seinerzeit zugestimmt hatte, ohne mit Blick auf die Westsahara eingrenzende Bestimmungen zu fordern. Denn auf jeden Fall muss die EU eindeutige Zollvorschriften erlassen und durchsetzen, damit Exporteure „marokkanischer“ Tomaten und Fischprodukte aus der Westsahara nicht unrechtmäßig die Zollvorteile des Freihandelsvertrags nutzen. Ob das möglich ist, ohne den Vertrag nach- oder ganz neu zu verhandeln, ist fraglich.
Schon jetzt bereiten sich Händler und große Supermarktketten wie die niederländische Ahold darauf vor, wie sie Strafverfahren etwa wegen falscher Herkunftsbezeichnungen von Produkten vermeiden könnten. Kommunen in Dänemark wollen im kommenden Winter nicht mehr Streusalz aus der Westsahara kaufen. Banken und Pensionsfonds in Skandinavien trennen sich von Beteiligungen an Firmen, die Phosphat und andere Rohstoffe in der Westsahara fördern.
Für die EU ist Marokko einer der wenigen stabilen Partner in der nordafrikanischen Nachbarschaft. Brüssel kooperiert mit der Regierung in Rabat bei der Abwehr von Flüchtlingen und in der Politik gegen den Terror. Mit der Berufung gegen das erste Urteil des EuGH sollte diese Zusammenarbeit gerettet werden. Dieser Schuss könnte nach hinten losgehen, denn das Urteil der Berufungskammer könnte noch weiter reichende Folgen haben: Das ursprüngliche Urteil betraf nur den Freihandelsvertrag. Folgt das Gericht dem Generalanwalt, dann könnte das den Maßstab für eine Reihe weiterer Verfahren am EuGH setzen, etwa zum Fischereiabkommen und zu einigen Klagen gegen marokkanische Konzessionen für die Ausbeutung von Erdöl, Phosphat und anderen Rohstoffen der Westsahara.
Neuen Kommentar hinzufügen