Bundesgerichtshof bestätigt lebenslange Haft für syrischen Folterer

Karlsruhe, Koblenz - Im weltweit ersten Prozess um staatliche Folter in Syrien hat der Bundesgerichtshof (BGH) die lebenslange Haftstrafe gegen einen früheren syrischen Geheimdienstmitarbeiter bestätigt. Danach ist die Verurteilung von Anwar R., einem früheren Oberst und stellvertretenden Leiter eines Foltergefängnisses in Damaskus, durch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gegenüber Gefangenen rechtlich nicht zu beanstanden, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss. (AZ: 3 StR 454/22)

Anwar R. war 2014 als Flüchtling nach Deutschland eingereist. Als ein anderer syrischer Flüchtling in R. seinen Folterer erkannte und den Behörden meldete, kam das Strafverfahren gegen den Mann und später auch gegen einen zweiten syrischen Geheimdienst-Mitarbeiter, R.'s Mitangeklagten Eyad A., ins Rollen.

In dem weltweit ersten Prozess um Staatsfolter in Syrien sah es das OLG als erwiesen an, dass R. in der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes und des ihm unterstellten Al-Khatib-Gefängnisses in Damaskus für brutale Foltermethoden und die Tötung von zumindest 27 Gefangenen verantwortlich war, darunter auch ein Kind. Im Tatzeitraum von April 2011 bis Anfang 2012 waren 4.000 Personen mindestens mehrere Tage in dem Foltergefängnis inhaftiert. Nahezu jeder sei etwa durch Elektroschocks gefoltert oder anders misshandelt worden.

R. trug laut dem OLG-Urteil maßgeblich dazu bei, die Folterpraxis aufrechtzuerhalten. Auch Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe hätten die Gefangenen erdulden müssen. Das OLG verurteilte R. daher wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer lebenslangen Haftstrafe. Der 2018 nach Deutschland eingereiste A. wurde wegen Staatsfolter zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt.

Der BGH wies die von R. gegen seine Verurteilung eingelegte Revision zurück. Das Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die lebenslange Haftstrafe sei nicht zu beanstanden. Der Verurteilte könne sich auch nicht auf seine vorgebrachte Immunität berufen, weil er seine Tatbeiträge als „hoheitlich handelnder Staatsbediensteter“ erbracht hatte. Lediglich hinsichtlich einiger Sexualdelikte nahm der BGH geringe Änderungen am Schuldspruch vor, die am Strafmaß jedoch nichts änderten.

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